Anhörung vom 27. März 2024 brachte der Vater indes vor, dass das Besuchsrecht in jüngerer Zeit funktioniert hat und Kontakte stattgefunden hätten (vgl. KEMN.2022.378, act. 559). Zudem erklärten sich beide Elternteile einverstanden damit, dass dem Vater künftig ein auf drei Stunden ausgedehntes Besuchsrecht, zwischendurch auch ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin, zukommen soll (KEMN.2022.378, act. 562 ff.).