2.2.4. Die Kindesvertreterin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass ihres Erachtens keine Gründe gegen ein unbegleitetes Besuchsrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen sprechen würden. Eine Kindeswohlgefährdung, welche einen Entzug des Besuchsrechts rechtfertige, liege nicht vor. Entgegen der Vereinbarung der Eltern anlässlich der Anhörung vom 27. März 2024, schrittweise ein unbegleitetes Besuchsrecht ohne behördliche Einflussnahme aufzubauen, weigere sich die Kindesmutter nach wie vor, die unbegleiteten Kontakte zuzulassen.