Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Beschwerde nichts vor, das gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid sprechen würde. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso die Ausdehnung des Besuchsrechts unangemessen oder zum Wohl der Betroffenen abträglich sein solle (Stellungnahme des Vaters vom 6. Mai 2024).