Es treffe nicht zu, dass die Betroffene seit dem Besuch der Kindesvertreterin Verhaltensauffälligkeiten zeige, dies habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 27. März 2024 auch nicht vorgebracht. Vielmehr habe sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt, dass der Umfang des Besuchsrechts des Vaters ausgedehnt und unbegleitete Treffen gefördert werden sollen. Ebenfalls treffe nicht zu, dass sich das Verhältnis zwischen der Betroffenen und dem Vater seit dem Besuch der Kindsvertreterin am 5. März 2024 oder der Anhörung vom 27. März 2024 verschlechtert habe.