2.2.3. Der Vater bringt in seiner Stellungnahme vor, dass die Beschwerdeführerin trotz des rechtskräftigen Entscheids des Familiengerichts vom 30. Juni 2021 dem Vater das festgelegte Besuchsrecht ohne ihre Anwesenheit stets verweigert habe. Der Kontakt könne bis dato jeweils nur im Beisein der Beschwerdeführerin gepflegt werden. Es treffe nicht zu, dass die Betroffene seit dem Besuch der Kindesvertreterin Verhaltensauffälligkeiten zeige, dies habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 27. März 2024 auch nicht vorgebracht.