Aufgrund der bisherigen Entwicklung ruhe das Besuchsrecht jedoch auf einer fragilen Grundlage, weshalb es wichtig sei, dass eine sofortige Umsetzung erfolgen könne. Auf diese Art könne das Vertrauen in die anlässlich der Anhörung vom 27. März 2024 mündlich getroffene Erklärungen vertieft und die Vater-Tochter-Bindung schnellstmöglich gestärkt werden. Die Betroffene sei in einem Alter, in dem die Bindungswirkung aufzubauen sei. Ein längeres Zuwarten würde dies verhindern und es bestünde die Gefahr, dass ein Aufholen nicht mehr möglich wäre. Folglich sei eine besondere Dringlichkeit gegeben und die aufschiebende Wirkung zu entziehen (angefochtener Entscheid, E. 11).