Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist dies nicht möglich, womit zusammenfassend auf die vorgenannten Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung.