Somit war im Beschwerdezeitpunkt (noch) kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. März 2024 zulässig. Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), was -6-