1.2.2. Die darüber hinaus vorgebrachten Anträge der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der begehrten unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren – richten sich gegen materielle Aspekte des Beschlusses vom 27. März 2024. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).