1.5. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 (XBE.2023.76) des Obergerichts des Kantons Aargau wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung vom 7. September 2023 abgewiesen. 1.6. Mit Beschluss vom 20. November 2023 des Familiengerichts Rheinfelden wurde die Verfügung vom 7. September 2023 in Wiedererwägung -3- aufgehoben und für die Betroffene gestützt auf Art. 314bis ZGB eine Kindesvertretung angeordnet (KEMN.2022.378, act. 497 ff.).