1.4. Mit Verfügung vom 7. September 2023 verfügte das Präsidium des Familiengerichts Rheinfelden vorsorglich im Hinblick auf die definitive Festlegung des Besuchsrechts und in Ergänzung der superprovisorischen Verfügung vom 10. November 2022 unter anderem ein zwei Mal wöchentliches Besuchsrecht von je mindestens drei Stunden des Vaters sowie die Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB gegenüber der Beschwerdeführerin, sollte sie die Besuche nicht zulassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KEMN.2022.378, act. 458 f.).