1.2. Mit Eingabe vom 30. August 2022 begehrte die Beiständin 1 eine Intervention des Familiengerichts Rheinfelden, welches den Vater unterstützen solle, damit dieser die Chance erhalte, eine beständige Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen (KEMN.2022.378, act. 413 ff.). Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 die Neuregelung der Kinderbelage (KEMN.2022.378, act. 417 ff.). 1.3. Mit Verfügung vom 10. November 2022 des Präsidiums des Familiengerichts Rheinfelden wurde die Durchsetzung des Besuchsrechts des Vaters superprovisorisch mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gegenüber der Beschwerdeführerin versehen (KEMN.2022.378, act. 430 f.).