Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.22 (KEMN.2022.378) Art. 27 Entscheid vom 4. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person […] vertreten durch F._____, Advokatin, […] Beiständin 1: C._____, […] Beistand 2: D._____, […] Vater E._____, […] vertreten durch lic. iur. Roland Egli, Rechtsanwalt, […] Anfechtungs- Beschluss des Familiengerichts Rheinfelden vom 27. März 2024 gegenstand Betreff Aufschiebende Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2021, ist die Toch- ter der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) sowie E._____ (nachfolgend: Vater). Die Be- troffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. 1.2. Mit Eingabe vom 30. August 2022 begehrte die Beiständin 1 eine Interven- tion des Familiengerichts Rheinfelden, welches den Vater unterstützen solle, damit dieser die Chance erhalte, eine beständige Beziehung zu sei- ner Tochter aufzubauen (KEMN.2022.378, act. 413 ff.). Die Beschwerde- führerin beantragte in der Folge mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 die Neu- regelung der Kinderbelage (KEMN.2022.378, act. 417 ff.). 1.3. Mit Verfügung vom 10. November 2022 des Präsidiums des Familienge- richts Rheinfelden wurde die Durchsetzung des Besuchsrechts des Vaters superprovisorisch mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gegenüber der Beschwerdeführerin versehen (KEMN.2022.378, act. 430 f.). 1.4. Mit Verfügung vom 7. September 2023 verfügte das Präsidium des Famili- engerichts Rheinfelden vorsorglich im Hinblick auf die definitive Festlegung des Besuchsrechts und in Ergänzung der superprovisorischen Verfügung vom 10. November 2022 unter anderem ein zwei Mal wöchentliches Be- suchsrecht von je mindestens drei Stunden des Vaters sowie die Andro- hung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB gegenüber der Be- schwerdeführerin, sollte sie die Besuche nicht zulassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KEMN.2022.378, act. 458 f.). 1.5. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 (XBE.2023.76) des Obergerichts des Kantons Aargau wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovi- sorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung vom 7. September 2023 abgewiesen. 1.6. Mit Beschluss vom 20. November 2023 des Familiengerichts Rheinfelden wurde die Verfügung vom 7. September 2023 in Wiedererwägung -3- aufgehoben und für die Betroffene gestützt auf Art. 314bis ZGB eine Kindes- vertretung angeordnet (KEMN.2022.378, act. 497 ff.). 1.7. Nach persönlicher Anhörung der Eltern sowie der Kindesvertreterin am 27. März 2024 (KEMN.2022.378, act. 549 ff.) erliess das Familiengericht Rheinfelden am 27. März 2024 folgenden Beschluss im Dispositiv: " 1. Der Vater wird berechtigt, die gemeinsame Tochter, B._____, per sofort zweimal wöchentlich für 3 Stunden zu besuchen. Während dieser Be- suchszeit definieren die Eltern selbständig den unbegleiteten Kontakt zwischen Vater und B._____. Wobei die Mutter bei ihrer Erklärung be- haftet wird, das unbegleitete Besuchsrecht schrittweise zu fördern und umzusetzen. 2. Die Eltern sowie die Kindsvertreterin haben bis zum 28. Juni 2024 schriftlich Bericht darüber einzureichen, wie das an der Anhörung vom 27. März 2024 abgemachte Besuchsmodell umgesetzt wurde und wel- che zeitlichen Erfolge hinsichtlich des unbegleiteten Besuches zwi- schen Vater und Tochter erreicht werden konnten. Diese Frist ist nicht erstreckbar! 3. Es wird voraussichtlich im August 2024 eine weitere Anhörung oder Verhandlung durchgeführt. 4. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen. " 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 15. April 2024 zugestellten Beschluss erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kan- tons Aargau und beantragte: " 1. Entzug der aufschiebenden Wirkung des Beschlusses vom 27.03.2024 per sofort. 2. Antrag für wieder alleiniges Sorgerecht der Mutter. Kindsmutter hatte es seit Geburt. 3. Kein Umgangsrecht für den Kindserzeuger per sofort – ist biologi- scher Vater, juristischer Vater aber nicht sozialer Vater – und wegen Alkoholsucht und Borderline-Störung. 4. End-Entscheid in zweiter Instanz (Erinnere 15.12.2021). 5. Antrag für unentgeltliche Rechtspflege erster Instanz 6. Antrag für unentgeltlichen Rechtsbeistand erster Instanz 7. Antrag für unentgeltliche Rechtspflege zweiter Instanz 8. Antrag für unentgeltlichen Rechtsbeistand zweiter Instanz " -4- 2.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 (Postaufgabe am 6. Mai 2024) verzichtete die Vorinstanz sowohl auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begrün- dung des angefochtenen Entscheids als auch auf die Möglichkeit, den an- gefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 stellte der Vater folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). " 2.4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte die Kindesvertreterin die Abwei- sung der Beschwerde. 2.5. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 verzichtete der Vater auf eine freigestellte Stellungnahme. 2.6. Mit freigestellter Stellungnahme vom 16. Mai 2024 stellte die Beschwerde- führerin folgende Anträge: " 1. Die Anträge der Kindsmutter vom 02. April 2024 und 16. Mai 2024 sind gut zu heissen. 2. Antrag für unentgeltliche Rechtspflege 3. Antrag für unentgeltlichen Rechtsbeistand, RA F._____ (Kindsver- tretung) 4. Antrag für ein Ausstandsbegehren für Fachrichterin, G._____ ist gut zu heissen. 5. Antrag für ein Ausstandsbegehren der Kanzlei, H._____ in R._____, RA F._____ ist gut zu heissen. 6. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung (ohne MwSt) zu bezahlen. 7. Die unentgeltliche Rechtspflege und - beistand des Kindserzeugers sind abzuweisen. 8. Anträge mit der Eingabe vom 06.05.2024 von Kindserzeuger und Vertreter sind abzuweisen. 9. Anträge mit der Eingabe vom 06.05.2024 der Kindsvertreterin, RA Solèr sind abzuweisen. " 2.7. Die Beistände liessen sich nicht vernehmen. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Beschluss wurde form- sowie fristge- recht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen den Ent- zug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Beschlusses vom 27. März 2024 der Vorinstanz richtet (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 der Beschwerde vom 17. April 2024) ist somit auf diese einzutreten. 1.2.2. Die darüber hinaus vorgebrachten Anträge der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der begehrten unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdever- fahren – richten sich gegen materielle Aspekte des Beschlusses vom 27. März 2024. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar mit Eingabe vom 17. April 2024 bei der Vorinstanz die schriftliche Begründung des Beschlus- ses vom 27. März 2024 begehrt (KEMN.2022.378, act. 583), jedoch zu- sätzlich gleichentags beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben. Im Zeit- punkt der Beschwerde existierte die Begründung betreffend die materiellen Aspekte des Beschlusses somit noch nicht, wie es ebenfalls aus der Stel- lungnahme vom 5. Mai 2024 der Vorinstanz hervorgeht. Somit war im Be- schwerdezeitpunkt (noch) kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. März 2024 zulässig. Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Beschwerde erhe- ben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet ein- zureichen ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), was -6- eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz bedingt. Zwar gelten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutz für juristische Laien weniger strenge Anforderungen an die Begründungs- pflicht, dies entbindet die rechtsuchende Person indes nicht, kurz zu erläu- tern, wieso sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht], BBl 2006 7085; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Ohne Konsultation des begründeten Ent- scheids ist dies nicht möglich, womit zusammenfassend auf die vorgenann- ten Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren betreffend die Wiederher- stellung der aufschiebende Wirkung nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde im Wesentlichen damit, dass anlässlich der Anhörung vom 27. März 2023 zwischen den Eltern eine Einigung erzielt worden sei, wo- nach das Besuchsrecht des Vaters gegenüber dem bisher gelebten Modell um eine Stunde pro Besuch erweitert werden solle, damit dieser schritt- weise aufbauend mit der Betroffenen Zeit allein verbringen könne. Auf- grund der bisherigen Entwicklung ruhe das Besuchsrecht jedoch auf einer fragilen Grundlage, weshalb es wichtig sei, dass eine sofortige Umsetzung erfolgen könne. Auf diese Art könne das Vertrauen in die anlässlich der Anhörung vom 27. März 2024 mündlich getroffene Erklärungen vertieft und die Vater-Tochter-Bindung schnellstmöglich gestärkt werden. Die Be- troffene sei in einem Alter, in dem die Bindungswirkung aufzubauen sei. Ein längeres Zuwarten würde dies verhindern und es bestünde die Gefahr, dass ein Aufholen nicht mehr möglich wäre. Folglich sei eine besondere Dringlichkeit gegeben und die aufschiebende Wirkung zu entziehen (ange- fochtener Entscheid, E. 11). 2.2.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich das Ver- hältnis zwischen der Betroffenen und dem Vater seit dem Besuch der Kin- desvertreterin am 5. März 2024 "massiv" und seit der Anhörung bei der KESB am 27. März 2024 "noch weiter" verschlechtert habe. So würde die Betroffene etwa den Vater den Kinderwagen nicht mehr schieben lassen und suche die Nähe zur Beschwerdeführerin. Zudem sei ein Kontaktrecht von drei Stunden zu viel für die Betroffene. "Zum Wohl der Betroffenen" sowie "deren gesunden Entwicklung" sei daher sinngemäss die -7- Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verfügen (vgl. Be- schwerde, S. 2 f.). 2.2.3. Der Vater bringt in seiner Stellungnahme vor, dass die Beschwerdeführerin trotz des rechtskräftigen Entscheids des Familiengerichts vom 30. Juni 2021 dem Vater das festgelegte Besuchsrecht ohne ihre Anwesenheit stets verweigert habe. Der Kontakt könne bis dato jeweils nur im Beisein der Be- schwerdeführerin gepflegt werden. Es treffe nicht zu, dass die Betroffene seit dem Besuch der Kindesvertreterin Verhaltensauffälligkeiten zeige, dies habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 27. März 2024 auch nicht vorgebracht. Vielmehr habe sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt, dass der Umfang des Besuchsrechts des Vaters ausgedehnt und unbegleitete Treffen gefördert werden sollen. Ebenfalls treffe nicht zu, dass sich das Verhältnis zwischen der Betroffenen und dem Vater seit dem Be- such der Kindsvertreterin am 5. März 2024 oder der Anhörung vom 27. März 2024 verschlechtert habe. Zudem wird vom Vater bestritten, dass er an einer Alkoholsucht oder Borderline-Störung leide, es gäbe dafür we- der Indizien oder gar Beweise. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Be- schwerde nichts vor, das gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid sprechen würde. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso die Ausdehnung des Besuchsrechts unangemessen oder zum Wohl der Betroffenen abträglich sein solle (Stel- lungnahme des Vaters vom 6. Mai 2024). 2.2.4. Die Kindesvertreterin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass ihres Erach- tens keine Gründe gegen ein unbegleitetes Besuchsrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen sprechen würden. Eine Kindeswohlgefährdung, welche einen Entzug des Besuchsrechts rechtfertige, liege nicht vor. Ent- gegen der Vereinbarung der Eltern anlässlich der Anhörung vom 27. März 2024, schrittweise ein unbegleitetes Besuchsrecht ohne behördliche Ein- flussnahme aufzubauen, weigere sich die Kindesmutter nach wie vor, die unbegleiteten Kontakte zuzulassen. Vor diesem Hintergrund drohe eine weitere Entfremdung der Betroffenen vom Vater, womit sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufdränge, damit das Verfahren nicht weiter ver- zögert werde und gegebenenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen an- geordnet werden könnten. Eine solche Verzögerung würde sich negativ auf das Kindeswohl auswirken (Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 6. Mai 2024). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gericht- liche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der -8- aufschiebenden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, denn auch keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht. Jedoch ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 2.3.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Inte- resse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfin- dung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1 m.w.H.). Die Häufigkeit und Dauer der Besuche richten sich insbesondere nach dem Alter des Kindes (vgl. BGE 122 III 404 E. 4b), bei Kleinkindern sind häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtung ideal (BGE 142 III 481 E. 2.8). Nach Massgabe von Art. 274 Abs. 1 ZGB ist die die Obhut inneha- bende Person dabei verpflichtet, den Verkehr zwischen dem anderen El- ternteil und dem Kind zu dulden respektive zu ermöglichen (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 273 ZGB). 2.4. 2.4.1. Vorliegend besteht zwischen den Eltern eine konfliktbehaftete Beziehung, welche sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass die Beschwerdefüh- rerin das dem Vater mit rechtskräftigem Entscheid vom 30. Juni 2021 (KEMN.2020.441/KEKV.2021.4) durch das Familiengerichts Rheinfelden zugesprochene Besuchsrecht gemäss den Eingaben der Beiständin 1 in der Vergangenheit jeweils nicht respektive nicht im vollen Umfang ge- währte (KEKV.2021.4, act. 349 f. und 370; KEBK.2022.390, act. 380 f.; KEMN.2022.378, act. 414 und 441). Aufgrund des Alters der Betroffenen ist es für ihre Entwicklung sowie Identitätsfindung indes äusserst wichtig, dass sie regelmässig Kontakt mit dem Vater hat. In der Vergangenheit konnte das Besuchsrecht jedoch selbst durch die Androhung der Ungehor- samstrafe nach Art. 292 StGB nicht durchgesetzt werden. Anlässlich der -9- Anhörung vom 27. März 2024 brachte der Vater indes vor, dass das Be- suchsrecht in jüngerer Zeit funktioniert hat und Kontakte stattgefunden hät- ten (vgl. KEMN.2022.378, act. 559). Zudem erklärten sich beide Elternteile einverstanden damit, dass dem Vater künftig ein auf drei Stunden ausge- dehntes Besuchsrecht, zwischendurch auch ohne Anwesenheit der Be- schwerdeführerin, zukommen soll (KEMN.2022.378, act. 562 ff.). Es ist da- her mit der Vorinstanz einherzugehen, dass das mit Beschluss vom 27. März 2024 angeordnete aufbauende Besuchsrecht des Vaters auf ei- ner fragilen Grundlage basiert, welche zum Wohl der Entwicklung der Be- troffenen durch eine sofortige Umsetzung gestärkt werden muss. Die vo- rinstanzliche Besuchsrechtsregelung trägt den Interessen der Betroffenen Rechnung, weiterhin eine tragfähige und vertrauensvolle Beziehung zu ih- rem Vater aufzubauen. Angesicht dessen, dass der Beschluss vom 27. März 2024 das Verfahren nicht abschliesst und erst im August 2024 eine erneute Anhörung oder Verhandlung vorgesehen ist, könnte das Hauptverfahren noch längere Zeit andauern und es ist daher die notwen- dige Dringlichkeit zur Umsetzung zu bejahen. Ansonsten würde die für das Kindeswohl wichtige Beziehung zum Vater weiter erschwert werden. Zu- dem besteht darüber hinaus die Gefahr, dass die Betroffene durch die kon- stante Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Besuche in einen Loyalitätskonflikt geraten und sich wieder von ihrem Vater entfrem- den könnte, was einen weiteren Kontaktaufbau zunehmend verhindern würde. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin in der Vergangenheit rechtshängige Verfahren zwischen den Parteien als Grund anführte, dem Vater das Besuchsrecht zu verwei- gern (vgl. KEMN.2022.378, act. 554 und 556). Dies gilt es im Sinne des Kindeswohls zu vermeiden. Bei Schwierigkeiten und Konfliktsituationen zwischen den Eltern im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht können die Eltern sodann die Hilfe der Beiständin 1 in Anspruch nehmen. 2.4.2. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine "Alkoholsucht" sowie "Borderline-Störung" des Vaters einer sofortigen Umsetzung des Besuchs- rechts zuwiderlaufen würden, ist sie damit nicht zu hören. Gleiches gilt für das angeblich angeschlagene Verhältnis zwischen der Betroffenen und dem Vater. Die Vorbringen wurden weder substanziiert dargelegt noch er- geben sich solche Bedenken ausweislich der Akten. Vielmehr führte die Beiständin 1 zuletzt mit Bericht vom 27. April 2023 aus, dass sie den Vater als sehr engagiert erlebe und er sich um den Kontakt zu der Betroffenen kümmere (KEMN.2022.378, act. 441). Zudem empfinde sie das Verhalten des Vaters als "sehr gesund, mit viel Durchhaltewillen im Interesse des Kin- des" (KEMN.2022.378, act. 488). Darüber hinaus wurde die Thematik von der Beschwerdeführerin auch anlässlich der Anhörung vom 27. März 2024 nicht aufgeworfen und widerspricht zudem fundamental ihren dazumal ge- tätigten Ausführungen, wonach sie ein ausbauendes Besuchsrecht vom - 10 - Willen der Betroffenen abhängig macht und dem Vater per sofort Freiräume zuspricht (vgl. KEMN.2022.378, act. 560). 2.5. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung und somit die sofortige Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Beschlusses als gerechtfertigt sowie verhältnismässig, wes- halb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 17. April 2024 ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdever- fahren gestellt. 3.2. 3.2.1. Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache so- wie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Verfah- ren zeichnet sich durch den Untersuchungsgrundsatz aus, wird jedoch durch eine umfassende Mitwirkungspflicht der mittellosen Person be- schränkt (RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., 2017, N. 3 zu Art. 119 ZPO). Verweigert ein Gesuchstel- ler die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen An- gaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus in jede Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachver- halt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1 m.w.H.). 3.2.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin lediglich einen Antrag um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. eines Rechtsbegehren gestellt, diesen aber weder (substanziiert) begründet noch entsprechende Belege beigefügt. Da die Begründung gänzlich fehlt, besteht unter diesen Umstän- den auch kein Ausgangspunkt für weiterführende Abklärungen seitens des - 11 - Gerichts. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist somit mangels rechts- genüglicher Begründung betreffend die erforderlichen Mittel abzuweisen. 3.2.3. Betreffend die ebenfalls begehrte unentgeltliche Rechtspflege vor erster In- stanz ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dieses Gesuch direkt an die Vorinstanz zu adressieren ist. Das Obergericht kann auf ein solches Begehren mangels Zuständigkeit nicht eintreten. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 zuzüglich der Kosten für die Kindesvertretung der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Zudem hat sie dem anwaltlich vertretenen Vater dementspre- chend eine Parteientschädigung zu leisten. 4.2. Die Parteientschädigung des Vaters ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten- den Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren han- delt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % auf Fr. 1'728.00 vor- zunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % sind die dem Vater entstandenen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Ober- gericht somit richterlich auf Fr. 1'924.00 festzusetzen. 4.3. Bezüglich des festzusetzenden Honorars der Kindesvertreterin ist von ei- nem Stundenansatz von Fr. 240.00 auszugehen (§ 9 Abs. 2bis AnwT ana- log), wobei für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Aufwand von zwei Stunden, somit Fr. 480.00, als angemessen erscheint. Unter Berück- sichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist das Honorar der Kindesvertreterin für das Beschwerdeverfahren auf rund Fr. 534.45 festzusetzen. - 12 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 534.45, zusammen Fr. 1'334.45, werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'924.00 (inkl. Auslagen sowie MwSt.) zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Kindesvertreterin, F._____, Advokatin, […], für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 534.45 (inkl. Auslagen sowie MwSt.) zu entschädigen.