2.6. Im Einklang mit der vorinstanzlichen Begründung erweist sich nach dem Dargelegten die für die Betroffene errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zumindest derzeit als gerechtfertigt und verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 800.00 festzusetzenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wurde von der Mutter nicht beantragt und ist ihr daher bereits aus diesem Grund nicht zuzusprechen. - 12 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: