Dass sich die psychische Verfassung der Mutter verbessert und sie ihr Burnout überwunden habe, ist erfreulich. Es gilt nun, diese zunächst fragile Stabilität der Verhältnisse zu schützen. Hierbei kann die Beiständin der Betroffenen wertvolle Unterstützung leisten, indem sie sich durch die Vermittlung zwischen den Eltern den für alle Beteiligten belastenden Konflikt entschärft. Sollte sich die Erziehungsbeistandschaft aus Sicht der Beiständin als nicht mehr nötig erweisen, so ist diese bereits von Gesetztes wegen gehalten, unverzüglich die Kindesschutzbehörde zu informieren (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB).