2.5.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 ZGB als Kindesschutzmassnahme sei nicht verhältnismässig, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich einzig substanziiert aus, dass die Betroffene bereits durch den Logopädieunterricht, DaZ sowie die Psychomotorik-Therapie ausreichend gefördert werde. Er verkennt damit, dass die Vorinstanz die Beistandschaft nicht aufgrund der ausgeblieben Förderung der Betroffenen angeordnet hat. Vielmehr sind es die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, welche eine Beistandschaft für die Betroffene als angezeigt erscheinen lassen.