2.5.3. Zweck des Kindesschutzes ist, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich zum Schutz des Kindes verbessert. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten sowie der zuvor gescheiterten Weisung i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB, regelmässige Sitzungen betreffend die Erziehung bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ wahrzunehmen, erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB als eine notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung. Den Eltern steht so bei Erziehungsfragen oder anderen Problemen im Zusammenhang mit der Betroffenen stets eine Ansprechperson zur Verfügung, welche sie mit Rat und Tat unterstützen kann.