Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der zeitweiligen Überforderung der Mutter sowie der mangelhaften Kommunikation und Zusammenarbeit der Eltern davon ausging, dass bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge Defizite bestehen, welche das Kindeswohl gefährden. Vielmehr ist die Betroffene auf eine positive und fördernde Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, damit ihre persönliche, kognitive und schulische Entwicklung nicht beeinträchtigt wird und sie – wie im schulpsychologischen Fachbericht empfohlen – weiterhin die Regelschule besuchen kann. - 10 -