39), sondern sich ebenfalls nachteilig auf die Betroffene auswirkt. Sinnbildlich für dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft steht der Vorschlag anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2023, die elterliche Sorge allein auf die Mutter zu übertragen, um nur noch mit dem Besuchsrecht, nicht jedoch "allem anderen" etwas zu tun zu haben (vgl. act. 42). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der zeitweiligen Überforderung der Mutter sowie der mangelhaften Kommunikation und Zusammenarbeit der Eltern davon ausging, dass bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge Defizite bestehen, welche das Kindeswohl gefährden.