So ist diese gemäss eigenen Angaben seit zwei Jahren selbst verbeiständet (vgl. Beschwerdeantwort) und kämpfte sich aus einem Burnout, weshalb sie zur Entlastung zeitweise auf Drittbetreuung der Betroffenen angewiesen gewesen sei (vgl. act. 36). Demgegenüber zeigt sich der Beschwerdeführer uneinsichtig, dass für eine kindeswohlgerechte Entwicklung der Betroffenen nicht nur die Ferien sowie Betreuung geregelt werden müssen (vgl. act. 38 f.), sondern aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge ebenfalls gemeinsame Entscheidungen getroffen werden müssen (vgl. Art.