Dieses Defizit entspringt indes nicht allein der – bereits von der Vorinstanz festgestellten – mangelnden Kommunikationsfähigkeit respektive dem weiterhin schwelenden Konflikt zwischen den Eltern (vgl. Anhörung vom 5. Dezember 2023, act. 31 ff.), sondern ebenfalls der anspruchsvollen Lebenssituation der Mutter. So ist diese gemäss eigenen Angaben seit zwei Jahren selbst verbeiständet (vgl. Beschwerdeantwort) und kämpfte sich aus einem Burnout, weshalb sie zur Entlastung zeitweise auf Drittbetreuung der Betroffenen angewiesen gewesen sei (vgl. act. 36).