2.4.2. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass in der Folge drei Sitzungen der Eltern bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ stattfanden, bevor der Beschwerdeführer sein Desinteresse an diesen Beratungen kundgab (act. 1). Er führte diesbezüglich aus, dass die Betreuung sowie das Besuchsrecht hätten geklärt werden können und er die Erziehung der Mutter überlassen wolle (act. 5). Gemäss den Ausführungen der Mutter sei es nicht möglich gewesen, im Rahmen dieser Gespräche gemeinsame Lösungen oder Kompromisse für den Umgang mit der Betroffenen zu finden. Zudem sei es im Zusammenhang mit den Abklärungen betreffend des Gendefekts der Betroffenen aufgrund Meinungsverschiedenheiten zu