Als Grund führte sie schon dazumal an, dass die Eltern nicht in der Lage seien, über wichtige Angelegenheiten – insbesondere die Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Deletionssyndroms der Betroffenen – zu sprechen oder sich einig zu werden (KEMN.2023.147, Eingabe vom 20. Februar 2023). Eine von gegenseitigen unterschwelligen Vorwürfen geprägte Anhörung der beiden Elternteile bestätigte die erschwerte Kommunikation zwischen den Parteien (vgl. KEMN.2023.147, Anhörung vom 4. April 2023). In der Folge wies das Familiengericht Brugg mit Entscheid vom 6. April 2023 (KEMN.2023.147) die Eltern an, gestützt auf Art. 307 Abs. 3