2.4. 2.4.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Mutter bereits im Februar 2023 an die Kindesschutzbehörde wandte und eine Beistandschaft für die Betroffene beantragte. Als Grund führte sie schon dazumal an, dass die Eltern nicht in der Lage seien, über wichtige Angelegenheiten – insbesondere die Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Deletionssyndroms der Betroffenen – zu sprechen oder sich einig zu werden (KEMN.2023.147, Eingabe vom 20. Februar 2023).