2.2.2. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber sinngemäss aus, dass der Entscheid nicht verhältnismässig sei und der Errichtung einer Beistandschaft mit dem Wechsel der Obhut zum Beschwerdeführer begegnet werden könnte. Die Förderung der Betroffenen sei zudem bereits durch den Logopädieunterricht, DaZ sowie die Psychomotorik-Therapie gewährleistet (vgl. Beschwerde).