Ebenfalls könne die bestehende Kindeswohlgefährdung nicht durch die bereits bestehende Erwachsenenschutzmassnahme der Mutter gelöst werden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass bei der Betroffenen Defizite in der Erziehung bestünden, womit deren geistiges Wohl gefährdet sei und es sich rechtfertige, eine Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten (angefochtener Entscheid, E. 4.4).