1.2.2. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zusätzlich die (Neu)Regelung der Obhut über die Betroffene. Diese war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024 gewünschte Neuberechnung des Kindesunterhalts. Entsprechende Anträge hätte der Beschwerdeführer beim erstinstanzlich zuständigen Familiengericht zu stellen.