1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft richtet, ist folglich auf diese einzutreten.