2.7. Mit freigestellter Stellungnahme vom 29. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Den Wechsel der Obhut zu ihm wünschte er neu per Juli 2025. Sodann sprach er sich für eine neue Unterhaltsregelung aus. 2.8. Mit freigestellter Stellungnahme vom 13. Juni 2024 (Postaufgabe am 17. Juni 2024) hielt die Mutter im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: