2.5. Mit Eingabe vom 12. April 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.6. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 (Postaufgabe am 24. Mai 2024) erklärte sich die Mutter mit dem Verzicht auf eine Beistandschaft einverstanden. Einen Wechsel der Obhut zum Beschwerdeführer lehnte sie ab, wobei sie sich dafür offen zeigte, dass der Beschwerdeführer höchstens zwei Betreuungstage übernehme.