2.2. Die Mutter beantragte demgegenüber mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 die Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffene (act. 8 f.). -3- 2.3. Nach einer persönlichen Anhörung der Eltern am 5. Dezember 2023 (act. 31 ff.) erkannte das Familiengericht Brugg mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 (KEMN.2023.680) unter anderem Folgendes: " 1. Die mit Entscheid vom 6. April 2023 des Familiengerichts Brugg erteilte Weisung wird aufgehoben. 2. Für die Betroffene wird eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet mit der Aufgabe,