Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.21 (KEMN.2023.680) Art. 43 Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B._____, Person […] Mutter C._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 14. Dezember 2023 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2017, ist die Toch- ter der nicht verheirateten, getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie C._____ (nachfolgend: Mutter). Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus, die Betroffene untersteht der Obhut der Mutter. 1.2. Mit Entscheid vom 6. April 2023 (KEMN.2023.147) erkannte das Familien- gericht Brugg unter anderem Folgendes: " 1. 1.1. Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, regel- mässig gemeinsame Sitzungen bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ wahrzunehmen, insb. betreffend Ferienplanung, Obhut und Betreuung sowie Erziehungsfragen. 1.2. Die Eltern weisen sich halbjährlich über die wahrgenommenen Termine gemäss Ziff. 1.1 aus, indem dem Familiengericht Brugg entsprechende Bestätigungen inkl. behandelter Themen eingereicht werden; erstmals spätestens per 31. Mai 2023. […] " 2. 2.1. Mit Eingaben vom 11. September 2023 (KEMN.2023.680, act. 1; die Nach- folgenden Aktorenstellen beziehen sich jeweils auf KEMN.2023.680) infor- mierte die Sozialberatung der Gemeinde Q._____ das Familiengericht Brugg über die stattgefundenen Sitzungen sowie die Absichtserklärung des Beschwerdeführers, an keinen weiteren Gesprächsterminen mehr teilzu- nehmen. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 begehrte der Be- schwerdeführer, dass die Beratungstermine nur noch bei Bedarf stattfinden sollen (act. 5). 2.2. Die Mutter beantragte demgegenüber mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 die Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffene (act. 8 f.). -3- 2.3. Nach einer persönlichen Anhörung der Eltern am 5. Dezember 2023 (act. 31 ff.) erkannte das Familiengericht Brugg mit Entscheid vom 14. De- zember 2023 (KEMN.2023.680) unter anderem Folgendes: " 1. Die mit Entscheid vom 6. April 2023 des Familiengerichts Brugg erteilte Weisung wird aufgehoben. 2. Für die Betroffene wird eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet mit der Aufgabe, a) die Eltern in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen; b) B._____ in der persönlichen, emotionalen und schulischen Ent- wicklung zu begleiten und sich regelmässig von ihrem Wohlbefin- den persönlich zu überzeugen; c) insbesondere die Mutter in der Organisation von familienunterstüt- zenden Massnahmen in Form von Betreuungsmöglichkeiten, Randzeitenbetreuung, Mittagstisch usw. zu unterstützen, Angebote zu prüfen und zu begleiten; d) schulunterstützende Massnahmen für B._____ zu organisieren und zu begleiten; e) die Koordination zwischen Eltern und involvierten Fachpersonen zu übernehmen; f) die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge begleitend zu un- terstützen und bei Konflikten beratend zu vermitteln, g) die Umsetzung des Besuchsrechts des Vaters gegenüber B._____ gemäss Entscheid vom 3. Februar 2020 des Familiengerichts Brugg vermittelnd zu begleiten. 3. Zur Beiständin wird per 14. Dezember 2023 D._____, Berufsbeiständin, […], ernannt. […] " 2.4. Gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 2. April 2024 zugestellten Entscheid vom 14. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " Es wird beantragt, Ziffer 2 betreffend die Errichtung einer Beistand- schaft für B._____ aufzuheben. […] Ich beantrage, die Aufgaben der Beiständin wie folgt abzuändern bzw. aufzuheben: a) Die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen; -4- b) ist aufzuheben. Die Begleitung von B._____ in der persönlichen, emotionalen und schulischen Entwicklung ist Sache der Eltern und fällt nicht in den Aufgabenbereich einer Beiständin. Zudem geht B._____ einmal pro Woche in den Logopädieunterricht, DaZ, Psychomotorik-Therapie an der etuna und wird daher in diesem Bereich bereits zusätzlich gefördert. c) Es sei ausschliesslich die Mutter zu unterstützen. Ich kann per so- fort eine 100% Betreuung von B._____ übernehmen und gewähr- leisten. Im Sinne des Kindeswohls wäre es meines Erachtens je- doch sinnvoller, dies per Schuljahreswechsel zu ändern, sodass B._____ nicht abrupt aus dem gewohnten Umfeld gerissen wird und nach den Sommerferien in T._____ in den Kindergarten gehen kann. Alternativ könnte der Wechsel in die Schule auch erst im Sommer 2025 erfolgen, wenn B._____ die Schule besucht, sodass sie den Kindergarten wie gewohnt in Q._____ beenden kann. In T._____ hat B._____ bereits ein Umfeld mit Freunden und ihrem Cousin und ihrer Cousine, was ein Umzug sowie die Einschulung für B._____ erleichtert. d) Ist aufzuheben. Die Organisation schulunterstützender Massnah- men ist Sache der Eltern ist bereits organisiert (z.B. Logopädieun- terricht, DaZ, Psychomotorik-Therapie). e) Ist aufzuheben. Eventualiter ist zu konkretisieren, welche Koordi- nation mit welchem Fachpersonal übernommen werden soll und aus welchem Grund. f) Die Mutter ist in der elterlichen Sorge begleitend zu unterstützen. g) ist aufzuheben. " 2.5. Mit Eingabe vom 12. April 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids. 2.6. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 (Postaufgabe am 24. Mai 2024) erklärte sich die Mutter mit dem Verzicht auf eine Beistandschaft einver- standen. Einen Wechsel der Obhut zum Beschwerdeführer lehnte sie ab, wobei sie sich dafür offen zeigte, dass der Beschwerdeführer höchstens zwei Betreuungstage übernehme. 2.7. Mit freigestellter Stellungnahme vom 29. Mai 2024 hielt der Beschwerde- führer an seinen Anträgen fest. Den Wechsel der Obhut zu ihm wünschte er neu per Juli 2025. Sodann sprach er sich für eine neue Unterhaltsrege- lung aus. 2.8. Mit freigestellter Stellungnahme vom 13. Juni 2024 (Postaufgabe am 17. Juni 2024) hielt die Mutter im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht einge- reicht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistand- schaft richtet, ist folglich auf diese einzutreten. 1.2.2. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zusätzlich die (Neu)Regelung der Obhut über die Betroffene. Diese war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024 gewünschte Neuberechnung des Kindesunterhalts. Entspre- chende Anträge hätte der Beschwerdeführer beim erstinstanzlich zuständi- gen Familiengericht zu stellen. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083). 2. 2.1. Verfahrensgegenstand ist im Wesentlichen die Anordnung einer Beistand- schaft i.S.v. Art. 308 ZGB. -6- 2.2. 2.2.1. Das Familiengericht Brugg hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Kommunikation zwischen den Eltern kon- fliktreich und angespannt sei. Die Mutter sei im Hinblick auf ihre anste- hende Ausbildung mit der Organisation der benötigten Drittbetreuung der Betroffenen überfordert. Nicht zuletzt, da sie aufgrund eines Burnouts schnell an ihre Grenzen komme. Zusätzlich weise die Betroffene in Anbe- tracht ihrer verzögerten Entwicklung in den Bereichen Kognition, Sprache, Motorik sowie Aufmerksamkeitssteuerung einen erhöhten Betreuungsbe- darf auf, was zusätzliche Anforderungen an die Drittbetreuung stelle. Im Rahmen der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ könne diese Hilfestel- lung indes nicht erbracht werden. Ebenfalls könne die bestehende Kindes- wohlgefährdung nicht durch die bereits bestehende Erwachsenenschutz- massnahme der Mutter gelöst werden. Insgesamt sei daher davon auszu- gehen, dass bei der Betroffenen Defizite in der Erziehung bestünden, womit deren geistiges Wohl gefährdet sei und es sich rechtfertige, eine Erzie- hungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten (angefochtener Entscheid, E. 4.4). 2.2.2. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber sinngemäss aus, dass der Ent- scheid nicht verhältnismässig sei und der Errichtung einer Beistandschaft mit dem Wechsel der Obhut zum Beschwerdeführer begegnet werden könnte. Die Förderung der Betroffenen sei zudem bereits durch den Logo- pädieunterricht, DaZ sowie die Psychomotorik-Therapie gewährleistet (vgl. Beschwerde). 2.2.3. Die Mutter führt in ihrer Beschwerdeantwort sinngemäss aus, dass sie mit dem Verzicht auf eine Beistandschaft einverstanden sei. Zwar habe sie die Beistandschaft vor mehr als einem Jahr selbst beantragt, es sei jedoch bis dato nicht zu einer Umsetzung gekommen. Sie habe sich in dieser Zeit in Behandlung befunden und ihr Burnout überwunden. Die Therapien würden ihr Unterstützung bezüglich Organisation und struktureller Entwicklung bie- ten. Insgesamt habe sie gelernt, besser mit schwierigen Situationen umzu- gehen. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei zwar schwierig, sie habe sich jedoch gut damit abgefunden und wisse "worauf [sie sich] verlassen [könne] und worauf nicht". Die Betroffene würde ohnehin nicht unter dem Konflikt leiden, da dieser nicht vor ihr ausgetragen werde (vgl. Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024). 2.3. 2.3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die -7- Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kin- des (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des kör- perlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamt- heit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3). Eine Gefährdung des psychischen Wohls des Kindes liegt etwa vor bei feh- lender Erziehungs- bzw. Durchsetzungsfähigkeit, allgemeiner Überforde- rung aus mannigfachen Gründen, fehlende Bereitschaft zur Förderung bei allgemeinen schulischen Schwächen oder besonderer Förderbedürftigkeit wegen geistiger Schwächen (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 307 ZGB). 2.3.2. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit bedingt die Anordnung einer Beistandschaft, dass der Ge- fährdung des Kindeswohls nicht durch die Eltern oder eine weniger ein- schneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des ange- strebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1). 2.3.3. Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über gros- ses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prog- nose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen we- sentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und er- ziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Bei- standschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor -8- allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREIT- SCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB). 2.4. 2.4.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Mutter bereits im Februar 2023 an die Kindesschutzbehörde wandte und eine Beistandschaft für die Be- troffene beantragte. Als Grund führte sie schon dazumal an, dass die Eltern nicht in der Lage seien, über wichtige Angelegenheiten – insbesondere die Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers sowie die Behand- lung des Deletionssyndroms der Betroffenen – zu sprechen oder sich einig zu werden (KEMN.2023.147, Eingabe vom 20. Februar 2023). Eine von gegenseitigen unterschwelligen Vorwürfen geprägte Anhörung der beiden Elternteile bestätigte die erschwerte Kommunikation zwischen den Par- teien (vgl. KEMN.2023.147, Anhörung vom 4. April 2023). In der Folge wies das Familiengericht Brugg mit Entscheid vom 6. April 2023 (KEMN.2023.147) die Eltern an, gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB regel- mässig Sitzungen bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ wahrzu- nehmen, insbesondere betreffend die Themen Ferienplanung, Obhut, Be- treuung sowie Erziehungsfragen. Der vorgenannte Entscheid erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. 2.4.2. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass in der Folge drei Sitzun- gen der Eltern bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ stattfanden, bevor der Beschwerdeführer sein Desinteresse an diesen Beratungen kundgab (act. 1). Er führte diesbezüglich aus, dass die Betreuung sowie das Besuchsrecht hätten geklärt werden können und er die Erziehung der Mutter überlassen wolle (act. 5). Gemäss den Ausführungen der Mutter sei es nicht möglich gewesen, im Rahmen dieser Gespräche gemeinsame Lö- sungen oder Kompromisse für den Umgang mit der Betroffenen zu finden. Zudem sei es im Zusammenhang mit den Abklärungen betreffend des Gendefekts der Betroffenen aufgrund Meinungsverschiedenheiten zu Problemen gekommen. Ebenfalls würde der Beschwerdeführer den erhöh- ten Betreuungsbedarf der Betroffenen verkennen und – bedingt durch den mangelnden Kommunikationswillen – die früheren Angebote, die Be- troffene vermehrt zu betreuen, nicht wahrnehmen. Aus diesen Gründen halte sie weiterhin an der Anordnung einer Beistandschaft für die Be- troffene fest (act. 8 f.). Dass sich die Gespräche zwischen den Eltern als nicht förderlich erwiesen, entspricht ebenfalls der Wahrnehmung der zu- ständigen Leiterin der Sozialberatung Q._____ (vgl. act. 16). 2.4.3. Dem Schulpsychologischen Fachbericht vom 6. März 2022 kann entnom- men werden, dass die Entwicklung der Betroffenen in den Bereichen -9- Kognition, Sprache, Motorik sowie Aufmerksamkeitssteuerung verzögert sei, wobei insbesondere die Bereiche Intelligenz, Sprache sowie Lernen deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Der Besuch der Regel- schule wird empfohlen, jedoch zugleich betont, dass eine individuelle An- passung sowie Unterstützung und Begleitung durch die Heilpädagogin so- wie Logopädin der Schule Q._____ notwendig bleiben werde (act. 25 ff.). Das zweite Kindergartenjahr musste die Betroffene bereits wiederholen (vgl. act. 34). 2.5. 2.5.1. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs und mit Blick auf die beson- deren Bedürfnisse der Betroffenen zeigt sich, dass die Eltern nicht in der Lage sind, miteinander in einer Weise zu kommunizieren, die dem erhöhten Förderungsbedarf der Betroffenen gerecht wird. Dieses Defizit entspringt indes nicht allein der – bereits von der Vorinstanz festgestellten – mangeln- den Kommunikationsfähigkeit respektive dem weiterhin schwelenden Kon- flikt zwischen den Eltern (vgl. Anhörung vom 5. Dezember 2023, act. 31 ff.), sondern ebenfalls der anspruchsvollen Lebenssituation der Mutter. So ist diese gemäss eigenen Angaben seit zwei Jahren selbst verbeiständet (vgl. Beschwerdeantwort) und kämpfte sich aus einem Burnout, weshalb sie zur Entlastung zeitweise auf Drittbetreuung der Betroffenen angewiesen gewe- sen sei (vgl. act. 36). Demgegenüber zeigt sich der Beschwerdeführer un- einsichtig, dass für eine kindeswohlgerechte Entwicklung der Betroffenen nicht nur die Ferien sowie Betreuung geregelt werden müssen (vgl. act. 38 f.), sondern aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge ebenfalls gemeinsame Entscheidungen getroffen werden müssen (vgl. Art. 301 ZGB). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Behandlung der durch den Gendefekt bedingen Entwicklungsverzögerung der Betroffenen. Zudem verkennt er, dass eine allfällige Überforderung der Mutter nicht nur deren Sache ist (vgl. act. 39), sondern sich ebenfalls nachteilig auf die Betroffene auswirkt. Sinnbildlich für dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft steht der Vorschlag anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2023, die elterli- che Sorge allein auf die Mutter zu übertragen, um nur noch mit dem Be- suchsrecht, nicht jedoch "allem anderen" etwas zu tun zu haben (vgl. act. 42). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der zeitweiligen Überforderung der Mutter sowie der mangelhaften Kom- munikation und Zusammenarbeit der Eltern davon ausging, dass bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge Defizite bestehen, welche das Kindeswohl gefährden. Vielmehr ist die Betroffene auf eine positive und fördernde Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, damit ihre persönliche, kognitive und schulische Entwicklung nicht beeinträchtigt wird und sie – wie im schulpsychologischen Fachbericht empfohlen – weiterhin die Regel- schule besuchen kann. - 10 - 2.5.2. Im Weiteren ergibt sich aus den Äusserungen der Parteien insbesondere auch im Beschwerdeverfahren, dass ihre Vorstellungen über die zukünftige Betreuung wesentlich voneinander abweichen. Der Beschwerdeführer wünscht einen Obhutswechsel zu ihm per Sommer 2025. Die Mutter lehnt dies ab, könnte sich aber die Übernahme einzelner Betreuungstage durch den Beschwerdeführer vorstellen. Auch um diese wichtigen Frage ohne eine für die Betroffene belastenden Konflikt zu klären, erscheint die Unter- stützung durch eine Beistandsperson sinnvoll und notwendig. 2.5.3. Zweck des Kindesschutzes ist, auf eine bestehende Situation so einzuwir- ken, dass sie sich zum Schutz des Kindes verbessert. Aufgrund der vorlie- genden Gegebenheiten sowie der zuvor gescheiterten Weisung i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB, regelmässige Sitzungen betreffend die Erziehung bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ wahrzunehmen, erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB als eine notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung. Den Eltern steht so bei Erziehungsfragen oder anderen Problemen im Zusammenhang mit der Betroffenen stets eine Ansprechperson zur Verfügung, welche sie mit Rat und Tat unterstützen kann. Die eingesetzte Beiständin ist einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet, was ihr ermöglicht, diese bei Schwierigkeiten adäquat zu unterstützen und als neutrale Person zwischen den Eltern zu vermitteln. Damit die schulische Entwicklung und die Förderung der Betroffenen best- möglich gewährleistet werden können, ist die Unterstützung der Beiständin bezüglich schulischer Ausbildung sowie der Austausch mit der Schule und den involvierten Fachpersonen aber auch den beiden Eltern unabdingbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit wich- tige Informationen hinsichtlich der Betroffenen, wie etwa die Wiederholung des zweiten Kindergartenjahres, aufgrund der Kommunikationsschwierig- keiten nicht zwischen den Eltern geteilt wurden (vgl. act. 35). Mit der Unterstützung der Beiständin soll zudem gewährleistet werden, dass schulische Massnahmen wie Heilpädagogik, Logopädie und DaZ so- wie weitere Förderungsmassnahmen für die Betroffene organisiert und be- gleitet werden. Aufgrund des Austauschs der Beiständin mit den involvier- ten Fachpersonen kann diese bei einer allfälligen Verschlechterung der schulischen Situation oder der Befindlichkeit der Betroffenen rechtzeitig eingreifen und zusätzliche Unterstützung bieten bzw. aufgleisen. Zudem kann die Beiständin der Mutter Hand bieten, um diese in der Organisation der familienunterstützenden Massnahmen in der Form von Betreuungs- möglichkeiten zu unterstützen und zu begleiten. - 11 - 2.5.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 ZGB als Kindesschutzmassnahme sei nicht verhältnismässig, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich einzig substanziiert aus, dass die Betroffene bereits durch den Logopädieunterricht, DaZ sowie die Psychomotorik-Therapie ausreichend gefördert werde. Er verkennt damit, dass die Vorinstanz die Beistandschaft nicht aufgrund der ausgeblieben Förderung der Betroffenen angeordnet hat. Vielmehr sind es die Kommu- nikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, welche eine Beistandschaft für die Betroffene als angezeigt erscheinen lassen. 2.5.5. Dass auch die Mutter mit Beschwerdeantwort erstmals den Verzicht auf eine Beistandschaft beantragte, vermag an den vorangehenden Ausfüh- rungen nichts zu ändern. Kindesschutzrechtliche Massnahmen orientieren sich allein am Kindeswohl, nicht am (allenfalls übereinstimmenden) Willen der Eltern. Zudem macht die Mutter gleichzeitig geltend, dass die Kommu- nikation mit dem Beschwerdeführer weiterhin schwierig sei, womit der Hauptgrund für die Anordnung der Massnahme (vgl. E. 2.5.1 hiervor) grundsätzlich weiterhin gegeben ist. Dass sich die psychische Verfassung der Mutter verbessert und sie ihr Burnout überwunden habe, ist erfreulich. Es gilt nun, diese zunächst fragile Stabilität der Verhältnisse zu schützen. Hierbei kann die Beiständin der Betroffenen wertvolle Unterstützung leis- ten, indem sie sich durch die Vermittlung zwischen den Eltern den für alle Beteiligten belastenden Konflikt entschärft. Sollte sich die Erziehungsbei- standschaft aus Sicht der Beiständin als nicht mehr nötig erweisen, so ist diese bereits von Gesetztes wegen gehalten, unverzüglich die Kindes- schutzbehörde zu informieren (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB). 2.6. Im Einklang mit der vorinstanzlichen Begründung erweist sich nach dem Dargelegten die für die Betroffene errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zumindest derzeit als gerechtfertigt und verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 800.00 festzusetzenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteient- schädigung wurde von der Mutter nicht beantragt und ist ihr daher bereits aus diesem Grund nicht zuzusprechen. - 12 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.