4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […], dessen gerichtlich auf Fr. 1'913.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten. 4.2. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von drei Viertel dieser Kosten, d.h. im Umfang von Fr. 1'435.10, bleibt gestützt auf Art. 123 ZPO vorbehalten.