1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin zu drei Viertel, d.h. mit Fr. 600.00, auferlegt und ihr - 23 - zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorgemerkt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 ZPO). 3. Dem Vater wird keine Parteientschädigung zugesprochen.