8.3.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung von drei Viertel dieser Entschädigung, d.h. im Umfang von Fr. 1'435.10, zu verpflichten, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. - 22 - 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: