Demnach ist vorliegend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'200.00 und einer Entschädigung von Fr. 350.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, insgesamt Fr. 1'550.00, auszugehen. Unter Berücksichtigung der ins Recht gelegten Auslagen von Fr. 220.10 (§ 13 AnwT) sowie der MwSt. von 8.1 % ergibt sich für den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine richterlich festgelegte Entschädigung von rund Fr. 1'913.50.