Ansatz rechtfertigt. Insgesamt scheint daher eine Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 angemessen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen respektive mit einem Zuschlag von 20 % für die zusätzliche Rechtsschrift (§ 6 Abs. 3 AnwT; Stellungnahme vom 2. Juli 2024) zu verrechnen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen, was zu einer Grundentschädigung von Fr. 1'200.00 führt.