Die Beschwerdeführerin hätte daher auch ohne Anpassung der Massnahme jederzeit selbst tätig werden und das Verfahren zur Passerneuerung einleiten bzw. zum Abschluss bringen können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände handelt es sich um ein unterdurchschnittlich aufwändiges Verfahren, womit sich ein geringerer - 21 -