Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war einzig eine Kindesschutzmassnahme im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweispapieren der Betroffenen zu beurteilen. Es handelt sich dabei um keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere da die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Erneuerung des Reisepasses der Betroffenen mangels Anerkennung des Entscheids durch die […] Behörden ohnehin keine Wirkung entfalten konnten. Die Beschwerdeführerin hätte daher auch ohne Anpassung der Massnahme jederzeit selbst tätig werden und das Verfahren zur Passerneuerung einleiten bzw. zum Abschluss bringen können.