8.3.2. Entgegen der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist dessen Entschädigung nach Massgabe von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht praxisgemäss geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 (vgl. statt vieler: Entscheide des Obergerichts XBE.2024.15 vom 2. Juli 2024 E. 5.2; XBE.2023.92 vom 17. April 2024 E. 4.2) zu berechnen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war einzig eine Kindesschutzmassnahme im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweispapieren der Betroffenen zu beurteilen.