8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, sind gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO gemäss dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge der Gehörsverletzung (formell) durch, zudem obsiegt sie hinsichtlich dem Entzug der elterlichen Sorge betreffend die Ausstellung von Ausweispapieren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Sie obsiegt somit zu einem kleinen Teil, womit es sich rechtfertigt, ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu drei Viertel, d.h. in der Höhe von Fr. 600.00, aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.