6.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 6.3. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Beilagen 12 ff.) sowie der nicht aussichtlosen Prozessführung ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen. 7. Die Vorinstanz hat die nötigen Vollzugshandlungen (insbesondere das Ausstellen einer neuen Ernennungsurkunde) vorzunehmen. - 20 -