5.6. Sollte sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit wichtigen administrativen Angelegenheiten der Betroffenen weiter wie bis anhin verhalten (vgl. E. 5.5.2 vorangehend) und sich dadurch entsprechende Probleme im Hinblick auf das Kindeswohl abzeichnen, drängt sich die erneute Prüfung der Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beistandsperson in administrativer Hinsicht auf. Die Beiständin hat diesfalls umgehend das Familiengericht zu unterrichten und entsprechende Anträge zu stellen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 10. April 2024 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.