5.5.4. Das Gesetz schweigt sich über die Vollstreckung einer Weisung aus. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, eine Weisung mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verknüpfen, falls sie nicht beachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit sowie der verweigernden Haltung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit rechtfertigt es sich, die Weisung an die Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.5.3 vorstehend) betreffend die Erneuerung des Reisepasses der Betroffenen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzuordnen.