Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Beilage 4) und die Kostenregelung inzwischen geklärt worden ist (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Rz. 34 und Beilage 4), dürfte es keinen grossen Aufwand darstellen, zusammen mit der Beiständin die (restlichen) benötigten Unterlagen innert kurzer Frist zu beschaffen und einen – oder allenfalls zwei (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 8) – Termine auf der Botschaft von S._____ in T._____ zu vereinbaren.