Sie hat sowohl der Beiständin wie auch den Behörden die zur Abwicklung dieses Verfahrens nötigen Informationen und Dokumente herauszugeben und die von ihr benötigten Handlungen unverzüglich vorzunehmen sowie Termine wahrzunehmen. Da der Vater der Betroffenen seine Unterschrift und die von ihm benötigten Unterlagen zur Erneuerung des Passes bereits an die Betroffene bzw. die Botschaft gesandt hat (Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 9; Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Beilage 4) und die Kostenregelung inzwischen geklärt worden ist (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Rz.