5.5.3. Aufgrund des Umstandes, dass nur die Beschwerdeführerin rechtswirksam gegenüber der Botschaft von S._____ als Inhaberin der elterlichen Sorge auftreten kann (vgl. E. 5.5.1 vorangehend), wird ihre Mitarbeit zur Erneuerung des Reisepasses der Betroffenen zwingend benötigt. Die Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, unter Führung der Beiständin bei der Erneuerung des Reisepasses der Betroffenen mitzuwirken. Sie hat sowohl der Beiständin wie auch den Behörden die zur Abwicklung dieses Verfahrens nötigen Informationen und Dokumente herauszugeben und die von ihr benötigten Handlungen unverzüglich vorzunehmen sowie Termine wahrzunehmen.