308 Abs. 1 und 2 ZGB angezeigt. Jedoch geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Handlungen der Beiständin in dieser Hinsicht aktiv durchkreuzt hätte. Daher ist eine Beschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin betreffend die Ausstellung von Ausweispapieren im Hinblick auf die weiteren Ausweispapiere der Betroffenen nicht erforderlich. - 18 - Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.