Auf der Homepage der Vertretung in der Republik Österreich wird darüber hinaus explizit erwähnt, dass für die Ausstellung eines Reisepasses einer minderjährigen Person eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde in S._____ vorgelegt werden muss, falls das Sorgerecht nicht beiden Elternteilen zukommt (vgl. https:// [...], zuletzt besucht am 29. November 2024). Damit ist es der Beiständin trotz Übertragung der elterlichen Sorge im Bereich der Ausstellung von Ausweispapieren sowohl rechtlich als auch faktisch nicht möglich, die Erneuerung des ausländischen Reisepasses der Betroffenen ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu veranlassen.