Dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Februar 2024 geschaffenen Vertretungsrechte der Beiständin von S._____ nicht ohne Weiteres anerkannt werden, hat die Botschaft bereits der Beiständin und auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt (Stellungnahme der Beiständin vom - 17 -